Über uns
Alois Leidl (Schriftführung), Lena Desch (Kasse), Petra Höpler, Sabine Küpferling (1. Vorstand), Susanne Dorsch (2. Vorstand), Steffen Radtke
Postanschrift: Aßlinger Tafel e.V., Mitterweg 32, 85617 Aßling
E-Mail: asslinger-tafel@gmx.de
Telefon: Sabine Küpferling, Tel.: 01520-6721565; Susanne Dorsch, Tel.: 0176-21319468
Bankverbindungen:
Aßlinger Tafel e.V.
Kreissparkasse M-STA-EBE
Konto-Nr.: 9 59 10 66 42
IBAN: DE44 7025 0150 0959 1066 42
BLZ: 702 501 50 - BIC: BYLADEM1KMS
Raiffeisenbank Ebersberg
Konto-Nr.: 502 332
IBAN: DE69 7016 9450 0000 5023 32
BLZ: 701 694 50 - BIC: GENODEF1ASG
1. Vorsitzende: Sabine Küpferling, Aßling, Tel: 01520-6721565
2. Vorsitzende: Susanne Dorsch, Aßling, Tel.: 0176-21319468
Kassier: Lena Desch, Aßling
Schriftführer: Alois Leidl, Grafing
Beisitzerin: Petra Höpler, Aßling
Beisitzer: Steffen Radtke, Aßling
Kassenprüferin: Ingeborg Wolf, Aßling
Schirmherr: Landrat Robert Niedergesäß (seit 2.8.2013)
Vereinsdaten:
Gründungsdatum: 21. März 2006
Vereinsregister-Nummer: VR200235
Vereinsregistereintragung: 20.07.2020
Gemeinnützigkeitsanerkennung:
-Steuer-Nummer: 114/107/10414K02
-Aktueller Freistellungsbescheid vom 11.8.2020 gültig bis: 31.12.2023
Filmbericht des Bayerischen Fernsehens: www.youtube.com
Am 17.11.2004 fand auf Einladung von Sabine Küpferling und Roswitha Spielberger, die erste öffentliche Versammlung zum Zwecke der Gründung einer Tafel in Aßling statt. Die Caritas Grafing, als Träger der Grafinger Tafel, übernahm die Trägerschaft, Herr Pöhlmann vom Gewerbeverband Aßling die Schirmherrschaft. Im Februar 2005 schon konnte die Tafel in die Lagerräume der Firma Posch auf dem Hof der Familie Kappelsberger einziehen. Sabine Küpferling und Roswitha Spielberger wurden ehrenamtliche Mitarbeiterinnen der Caritas Grafing und übernahmen die Verantwortung. Weitere ehrenamtliche Helfer wurden gesucht und die Aßlinger Tafel nahm ihren Betrieb auf.
Es konnten viele Unterstützer gewonnen werden, die entweder durch Lebensmittelspenden, durch kostenlosen Arbeitseinsatz oder durch Geldspenden zum schnellen Auf- und Ausbau beitrugen. Seit März 2006 agiert die Tafel Aßling als eigenständiger Verein. Bei Besorgung, Verteilung und Organisation unterstützen uns rund 35 Helferinnen und Helfer ehrenamtlich mit liebevollem Engagement. Heute (Stand Frühjahr 2022) versorgt die Tafel ca. 30 Haushalte aus Aßling und Umgebung.
Filmbericht des Bayerischen Fernsehens: www.youtube.com
Die heutigen Produktions- und Handelsprozesse rund um unsere Lebensmittel sogen fortwährend für Überschüsse. Auch wenn diese Produkte oftmals qualitativ noch einwandfrei sind, können sie aus verschiedenen Gründen nicht mehr verkauft werden und finden daher ein Ende, das ihrem Wert nicht gerecht wird, im besten Falle noch als Futtermittel für Tiere oder als Biomasse zur Energiegewinnung.
Gleichzeitig bedeutet für manche Menschen der normale Lebensmittelkauf eine große finanzielle Belastung – sie sind auf Unterstützung angewiesen, die von staatlicher Seite oft unzureichend ist.
Hier setzen die Tafeln an: Sie sammeln und sortieren die Lebensmittel in Form von Spenden ein und geben sie kostenfrei an bedürftige Personen ab. Damit lindern sie die akute Verschwendung auf der einen und Not auf der anderen Seite. Die Idee der Tafel stammt aus den USA („City Harvest“) und es gibt sie heute in vielen Ländern. Die deutschen Tafeln sind im Bundesverband "Deutsche Tafel e.V." organisiert.
Werde aktives oder passives Mitglied des Tafel Aßling e.V. und unterstütze uns!
Satzung des Aßlinger Tafel e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Aßlinger Tafel e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 85617 Aßling.
§ 2 Zweck und Ziel
- Der Aßlinger Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Mildtätigkeit vor allem dadurch, bedürftigen Menschen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zuzuführen.
- Um den Zweck zu erfüllen wird der Verein durch unmittelbare Ansprache natürliche Personen, Institutionen und juristische Personen dazu motivieren, ihm nicht mehr benötigte, aber noch verwertungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu überlassen, damit er diese unterstützungsbedürftigen Personen gemäß § 53 Abgabenordnung zuführen kann.
§ 3 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen dürfen ihre Auslagen ersetzt erhalten.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Haftung
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
- Für den Verein tätige Vereins- und Organmitglieder haften gegenüber dem Verein und den anderen Vereinsmitgliedern nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten.
- Sind Vereins- oder Organmitglieder Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Pflichten für den Verein verursacht haben, so können sie vom Verein Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt er eine Aufnahme ab, steht es ihm frei, die Ablehnung dem Bewerber gegenüber zu begründen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein jede Änderung ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Bereits geleistete Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod eines Mitglieds, welches eine natürliche Person ist
- durch Auflösung des ordentlichen Mitglieds in der Rechtsform einer juristischen Person
- durch Kündigung des Mitglieds
- durch Ausschluss
- Die Erklärung zum Austritt (Kündigung) aus dem Verein muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand..
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder beim Vorstand die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.